Hannover. Im Rahmen der Veröffentlichung der geänderten Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus am heutigen Mittwoch, 6. Mai 2020, kehrt laut Landesregierung auch so etwas wie Sportalltag für viele Sportler zurück.
Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Sport ist nicht nur Freizeitbeschäftigung, sondern für viele von uns ein Lebensgefühl. Wenn wir in diesen schweren Zeiten wieder auf die vertrauten Sportanlagen gehen können, um Sport zu treiben, wird uns das helfen, den Mut nicht zu verlieren. Ich freue mich daher sehr darüber, dass der Betrieb und die Nutzung von Sportanlagen im Freien wieder möglich sind. Von herausragender Bedeutung ist dabei die Einhaltung der Hygienevorschriften. Nur, wenn es uns gemeinsam gelingt, die Infektionszahlen niedrig zu halten, wird die Öffnung von Dauer sein. Auch wird es Voraussetzung dafür sein, wenn es darum geht, möglichst schnell auch die Hallen wieder zu öffnen, was mir als Sportminister sehr am Herzen liegt. Ich danke allen Sportlern, die sich so geduldig an die notwendigen Beschränkungen gehalten haben und hoffe sehr, dass wir jetzt alle mit umso mehr Freude ins Schwitzen kommen, wenn auch mit dem nötigen Abstand.“
Sportanlagen im Freien können öffnen
Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien können für den kontaktlosen Sport öffnen. Die Umkleiden und Duschen sowie Vereinsheime und Gastronomie bleiben allerdings weiterhin geschlossen.
Der Präsident des Landessportbunds, Professor Dr. Wolf-Rüdiger Umbach aus Rhode (Königslutter), kommentiert: „Der organisierte Sport in Niedersachsen ist bereit für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs im Freien auf der Basis der zehn Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes und der sportartspezifischen Übergangsregeln der Spitzenverbände für die jeweiligen Sportarten. Wir sind sicher, dass sowohl die Verantwortlichen in den Vereinen als auch die Sportler selbst sehr verantwortungsvoll mit der Situation umgehen werden und als oberste Priorität immer die Eindämmung der Pandemie und die Gesundheit in der gesamten Bevölkerung im Blick haben. Der LSB freut sich, dass die Landesregierung den Sport in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässt.“
„Leitplanken“ für Aktivitäten auf Freiluftsportanlagen
Bei einer sportlichen Betätigung auf Freiluftsportanlagen sind einige „Leitplanken“ zu beachten, heißt es aus Hannover.
So ist auf einen ausgreichen großen Personenabstand (zwei Meter) ebenso zu achten wie auf eine kontaktfreie Betätigung. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind konsequent einzuhalten, Umkleidekabinen und Gastronomiebereiche geschlossen zu halten. Der Bekleidungswechsel und die Körperpflege sollen zuhause stattfinden, der Zutritt zu den Sportanlagen soll gesteuert werden, um Warteschlangen zu vermeiden. Die Nutzung von Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen bleibt untersagt, Zuschauer sind nicht zugelassen.
Was darf denn nun trainiert werden?
Auf diese Frage antwortet Pistorius: „Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung von Sportarten, allerdings werden die Voraussetzungen für eine zulässige sportliche Betätigung im Freien in der Regel leichter bei der Ausübung von Individualsportarten erfüllt sein. Auch die Zahl der Trainierenden ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist der Abstand zwischen den einzelnen Personen (zwei Meter). Hier geben die sportartspezifischen Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen.“
Minister Pistorius ergänzt: „Der Gesundheitsschutz steht nach wie vor an erster Stelle. Aber ich vertraue auf das verantwortungsvolle Handeln der Sportler. Die Vereine haben sich viele Gedanken gemacht und sind gut vorbereitet, unter den neuen Bedingungen Sport zu ermöglichen.“
Spitzensportler trainieren bereits wieder
Auch für den Spitzensport gibt es in der Verordnung Neuerungen. Bereits seit Anfang April wurde der Sportbetrieb für SSpitzensportler erlaubt. Damals hat das Ministerium für Inneres und Sport klargestellt, dass die Sportausübung bestimmter Profi- und Spitzensportler als Berufsausübung anzusehen ist. Diese Regelung wurde jetzt explizit in die Verordnung aufgenommen und um die Nachwuchskader 1 und 2 ergänzt.
Um den Vereinen sowie Sportlern in Niedersachsen die Handhabung der Verordnung und die Wiederaufnahme des Sports so einfach wie möglich zu machen, haben das Ministerium für Inneres und Sport sowie der Landessportbund Niedersachsen eine umfangreiche Sammlung von FAQs bereitgestellt, die die häufigsten und drängendsten Fragen verständlich beantworten. Diese FAQs werden permanent fortgeschrieben.
Fragen werden von der Landesregierung sowie dem Landessportbund beantwortet
Neben den FAQs gibt es unter folgenden Rufnummern bei der Niedersächsischen Landesregierung (0511 – 120 6000) und beim Landessportbund Niedersachsen (0511 – 1268 210) eine Hotline, die ebenfalls für Fragen rund um die Wiederaufnahme des Sportbetriebs zur Verfügung stehen.
Hier die erste Version der FAQs der Landesregierung:
• Wo darf ich trainieren?
Erlaubt ist die körperliche und sportliche Betätigung im Freien, also auch auf Wegen und Wiesen in Parks und auf Bürgersteigen sowie die Nutzung öffentlicher und privater Freiluftsportanlagen.
• Wie ist die Sportausübung möglich?
Die sportliche Betätigung auf allen Freiluftsportanlagen muss zum Schutz vor Corona- Infektionen sehr konsequent kontaktlos und mit einem Abstand von zwei Metern erfolgen. Beim Sport atmen Menschen tiefer aus und ein, als im sonstigen Leben. Deshalb können sie potentiell auch beim Ausatmen etwaige Corona-Viren in einem etwas weiteren Umkreis verbreiten.
• Gibt es die für Freiluftsportanlagen geltenden Regeln auch irgendwo kompakt zusammengefasst? Was muss ich als Verein beachten?
Alle Sportler müssen auf Freiluftportanlagen bitte unbedingt die folgenden Regeln einhalten:
- ausreichend großer Abstand zwischen allen Personen (mind. zwei Meter)
- kontaktfreie Durchführung aller sportlichen Betätigungen konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
- Umkleidekabinen bleiben ebenso wie Gastronomiebereiche geschlossen
- Bekleidung und Körperpflege bitte zu Hause erledigen
- Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen / Vermeidung von Engpässen und Warteschlangen
- Nutzung von Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen bleibt leider ebenfalls untersagt
- Keine Zuschauer! (begleitende Eltern möglichst draußen warten oder mit großem Abstand zum Sportgeschehen)
• Gibt es Hinweise/Tipps, die diese Regeln bei den einzelnen Sportarten am besten eingehalten werden können?
Die konkrete Ausübung/Ausgestaltung von Sportarten und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln haben der Deutsche Olympische Sportbund mit den Spitzenfachverbänden und den Landessportbünden in sportartspezifischen Übergangsregeln aufgeschrieben. Die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln Regeln findet man auf der Homepage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) als sportartspezifische Übergangsregeln.
Die zehn Leitplanken des DOSB bilden das Grundgerüst zur Wiederaufnahme des Sports. Weitere Informationen findet man auch auf der Homepage des Niedersächsischen Landessportbundes.
• Welche Sportarten sind erlaubt?
Im Grundsatz ist die Ausübung von kontaktlosem Sport unter Einhaltung des Abstandes von mindestens zwei Metern in jeder Sportart erlaubt. Allerdings gibt es Sportarten, bei denen das Abstandwahren einfacher ist als bei anderen. Unkompliziert umsetzbar sind die Hygiene- und Abstandregeln bei der Ausübung von Individualsportarten im Freien, also beispielsweise beim Laufen, Walken, bei der Leichtathletik, beim Radsport, beim Klettern, Rudern, Tennis, beim Parcours, Segeln, Golf, Bogenschießen, Reiten, Inlineskaten oder bei allen anderen Sportarten bei denen eine Vorwärtsbewegung oder die Vor-Ort-Ausübung einzeln erfolgt.
Bei Gruppen- oder Mannschaftssportarten ist ein kontaktloses Training möglich. Die Rechtsverordnung verbietet auch Trainingsspiele nicht ausdrücklich, aber der zwingend zu jeder Zeit einzuhaltenden Mindestabstand von zwei Metern macht es so gut wie unmöglich, beispielsweise eine Spielsimulation im Fußball- oder Handball „6 gegen 6“ oder „11 gegen 11“ stattfinden zu lassen.
• Mit wie vielen Personen darf trainiert werden?
Bei der Zahl der Trainierenden auf den Sportanlagen gibt es keine pauschale Begrenzung. Entscheidend ist der Abstand zwischen den einzelnen Personen (zwei Meter). Hier geben sportartspezifische Konzepte des Deutschen Olympischen Sportbundes und der Sportfachverbände Orientierungshilfen:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische- uebergangsregeln/?Leitplanken=
https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/alltag-mit-corona/
• Was ist kontaktloser Sport?
Ein Sport ist kontaktlos, wenn zu keinem Zeitpunkt der sportlichen Betätigung ein körperlicher Kontakt zu anderen Mitsporttreibenden erfolgt. Übungen zu zweit also nur auf Abstand, ohne sich zu berühren! Keine direkten körperlichen Hilfestellungen! Die Benutzung von Spiel- und Sportgeräten ist erlaubt. Das heißt beispielsweise, dass das Fußball- oder Handballtraining in Form von Passen, Dribbeln oder Hütchen-Lauf möglich ist. Eine Wettkampfsimulation z.B. in Form von Zweikämpfen bleibt untersagt. In Zweikampfsportarten kann also nur Individualtraining stattfinden. Verzichtet werden muss leider auch auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen, auf enges Jubeln und enges Trauern zu zweit oder in der Gruppe!
• Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?
Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes (zwei Meter!) am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.
• Muss ich eine Maske tragen?
Nein, bei der sportlichen Betätigung im Freien muss keine Maske getragen werden. Die sportliche Betätigung ist zulässig, wenn zu jeder Zeit ein Abstand von zwei Metern eingehalten wird und die Ausübung kontaktlos erfolgt.
• Wer öffnet die Sportanlage?
Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Es wird mit der Verordnung nur die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen.
• Ist für die Öffnung der Sportanlage eine Genehmigung erforderlich?
Nein, für die Öffnung entsprechender Freiluftsportanlagen ist keine Genehmigung erforderlich. Für Fragen im Einzelfall sind die Gesundheitsämter vor Ort zuständig.
• Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?
Es sind lediglich die Übungsbereiche geöffnet. Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen. Das Umziehen für den Sport und das Duschen nach dem Sport muss deshalb Zuhause erfolgen. Die Benutzung von Toiletten ist unter Beachtung der Abstandsregelung und dem Beachten der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen möglich.
• Darf ich mir etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen?
Trinken sollten Sie insbesondere bei längeren sportlichen Betätigungen unbedingt. Bitte Getränke und etwaige Speisen selber mitbringen. Die Gastronomie auf der Sportanlage bleibt geschlossen.
• Ist der Sport in der Halle oder im Fitnessstudio möglich?
Nein, Sport in der Halle ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Der niedersächsische Weg aus der Corona-Krise sieht in einem groben Zeitplan vor, dass Indoor-Sportanlagen ab dem 25. Mai unter strengen Auflagen wieder öffnen dürfen. Das wird aber nur dann möglich sein, wenn sich das Infektionsgeschehen bis dahin weiter so entspannt darstellt, wie in den letzten Tagen.
• Sind Schwimm- und Freibäder geöffnet?
Nein, zum jetzigen Zeitpunkt sind weder Schwimm- noch Freibäder geöffnet.
Es ist vorsichtig angedacht Freibäder ab dem 25. Mai unter strengen Auflagen wieder zu öffnen. Auch das aber steht unter dem Vorbehalt eines weiter moderat verlaufenden Infektionsgeschehens. Die Hallenbäder werden erst in einer späteren Stufe, deren Zeitpunkt noch nicht feststeht, wieder öffnen.
• Sind Zuschauer bei der sportlichen Betätigung oder Training erlaubt?
Nein, Zuschauer sind leider derzeit bei keiner Form der sportlichen Betätigung erlaubt.
• Was gilt für Spitzensportler?
Der Betrieb und die Nutzung auch öffentlicher und privater Indoor-Sportanlagen zum Zweck des Trainings durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports ist ausnahmsweise schon jetzt zulässig. Hier handelt es sich de facto um eine Art Berufsausübung. Und zwar durch die Sportler selbst sowie deren Trainerinnen, Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals.
Im Spitzensport können also alle Sportanlagen (Hallen und Freiluftanlagen) geöffnet werden.
• Wer ist Spitzensportler?
Das sind Sportler, die einem olympischen oder paralympischen Kader, d.h. einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und die an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren. Dazu zählen auch Sportlerinnen und Sportler, die einer Mannschaft angehören, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben bzw. der 1. oder 2. Bundesliga, gleich welcher Sportart, angehören. Wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören, fallen ebenfalls in diese Gruppe.
Katja Weber-Diedrich, geboren 1976 in Helmstedt, ist seit fast 30 Jahren Lokaljournalistin durch und durch. Der Legende nach tippte die ehrenamtlich Engagierte vor 25 Jahren den ersten HELMSTEDTER SONNTAG an einer Bierzeltgarnitur. Sowohl die Tiefen der deutschen Grammatik als auch die Wirren der Helmstedter Politik sind der Chefredakteurin nicht fremd; ihr Markenzeichen sind ehrliche Kommentare und Hartnäckigkeit.