Auf dem Dorf gelten andere Lärmschutzregeln als in der Stadt – Ist das wirklich so?

Ist es denn wirklich so, dass zu bestimmten Zeiten Stille herrschen soll und beispielsweise sonntags kein Rasen gemäht werden darf? Oftmals lautet die Auffassung dabei, dass doch „auf dem Dorf “ ein Auge zugedrückt werden könne und beispielsweise die Mittagsruhe nur in der Stadt eingehalten werden müsse. Auch um Nachbarschaftsstreitigkeiten zu verhindern, gibt es das Niedersächsische Lärmschutzgesetz, das der Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) des Bundes entspricht. Niedersächsisches Gesetz macht Vorgaben Darin wird eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt. Die Verordnung normiert vor allem verschärfte Emissionsgrenzwerte für 57 Geräte- und Maschinenarten, die im Freien verwendet werden und vielfach zu erheblichen Belästigungen der Bevölkerung führen. Dazu gehören Baumaschinen, diverse Gartengeräte einschließlich Rasenmähern und Laubbläsern, Geräte der Stadtreinigung und Abfallbeseitigung bis hin zum Altglascontainer. In der BImSchV werden Betriebszeiten dieser Geräte und Maschinen geregelt. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr in Wohngebieten nicht betrieben werden. „Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und ähnliches sind darüber hinaus weitere Ruhezeiten wie eine Mittagspause von 13 bis 15 Uhr vorgesehen“, schreibt das Land Niedersachsen auf seiner Homepage. Dort heißt es weiter: „In Niedersachsen können von den Gemeinden auf Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen der [...]