Ist es denn wirklich so, dass zu bestimmten Zeiten Stille herrschen soll und beispielsweise sonntags kein Rasen gemäht werden darf? Oftmals lautet die Auffassung dabei, dass doch „auf dem Dorf “ ein Auge zugedrückt werden könne und beispielsweise die Mittagsruhe nur in der Stadt eingehalten werden müsse. Auch um Nachbarschaftsstreitigkeiten zu verhindern, gibt es das Niedersächsische Lärmschutzgesetz, das der Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) des Bundes entspricht.

Niedersächsisches Gesetz macht Vorgaben

Darin wird eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt. Die Verordnung normiert vor allem verschärfte Emissionsgrenzwerte für 57 Geräte- und Maschinenarten, die im Freien verwendet werden und vielfach zu erheblichen Belästigungen der Bevölkerung führen. Dazu gehören Baumaschinen, diverse Gartengeräte einschließlich Rasenmähern und Laubbläsern, Geräte der Stadtreinigung und Abfallbeseitigung bis hin zum Altglascontainer. In der BImSchV werden Betriebszeiten dieser Geräte und Maschinen geregelt. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr in Wohngebieten nicht betrieben werden. „Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und ähnliches sind darüber hinaus weitere Ruhezeiten wie eine Mittagspause von 13 bis 15 Uhr vorgesehen“, schreibt das Land Niedersachsen auf seiner Homepage. Dort heißt es weiter: „In Niedersachsen können von den Gemeinden auf Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Nieder-sächsisches Lärmschutzgesetz vom 10. Dezember 2012) über das BImSchG hinausgehende Regelungen zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Lärm erlassen werden.“

Gemeinden können die Regelungen verschärfen

Gemeinden können also in ihrem Gebiet oder Teilen ihres Gebietes unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb von Geräten und Maschinen über die gesetzlichen Regelungen hinaus einschränken.„Damit können von den befugten Körperschaften auf dem Verord-nungsweg sowohl Regelungen zum anlagenbezogenen als auch verhaltensbezogenen Lärmschutz, unter Berücksichtigung der Regelungen zum Kinderlärm sowie Sport- und Freizeitlärm, erlassen werden“, heißt es auf www.niedersachsen.de abschließend. Im Landkreis Helmstedt machen die Städte Helmstedt, Königslutter und Schöningen von diesem Recht Gebrauch. In der „Satzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ gibt es jeweils auch einen Paragrafen, der die Ruhezeiten genau darstellt. Neben der seitens des Landes ohnehin vorgeschriebenen Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr gilt in allen drei Städten einschließlich ihrer Ortsteile an Werktagen eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. Die der Nachtruhe vorangehende Abendruhe be-ginnt darüber hinaus in Schöningen bereits um 19 Uhr, in Helmstedt und Königslutter um 20 Uhr.

Rücksicht zahlt sich am Ende immer aus

Zwar verzichten die Samtgemeinden Grasleben, Nord-Elm und Heeseberg bezüglich der Ruhezeiten auf eine eigene Verordnung, allerdings ist es wohl ratsam, auch in diesen Orten einfach Rücksicht auf alle zu nehmen. Wer Streit mit der Nachbarschaft vermeiden möchte, hält am einfachsten auch dort werktags zwischen 13 und 15 Uhr eine Mittagsruhe sowie ab 20 Uhr die Abendruhe ein, wo es nicht extra in einer Verordnung aufgeführt ist. Laut Bußgeldkatalog kann Ruhestörung übrigens auch ganz schön ins Geld gehen: Ein Verstoß gegen die nächtliche Ruhezeit oder die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen kann mit bis zu 5.000 Euro Bußgeld geahndet werden, Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen sogar mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld…

Chefredakteurin at Helmstedter Sonntag | + posts

Katja Weber-Diedrich, geboren 1976 in Helmstedt, ist seit über 25 Jahren Lokaljournalistin durch und durch. Der Legende nach tippte die ehrenamtlich Engagierte vor über 23 Jahren den ersten HELMSTEDTER SONNTAG an einer Bierzeltgarnitur. Sowohl die Tiefen der deutschen Grammatik als auch die Wirren der Helmstedter Politik sind der Chefredakteurin nicht fremd; ihr Markenzeichen sind ehrliche Kommentare und Hartnäckigkeit.