Helmstedt. Der HELMSTEDTER SONNTAG berichtet in seiner jüngsten Ausgabe von einem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk, das bundesweit besteht. Dies bleibt auch der Fall, nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg das generelle Verbot, Feuerwerk an Silvester abzutrennen, für Niedersachsen gekippt hat. Allerdings sorgen Werbebeilagen mit entsprechender Werbung für einen Feuerwerksverkauf bei einigen Lesern für Verwirrung. Deshalb stellen wir auf unserer Internetseite noch einmal die Regelungen genau dar.
Auf ihrer Internetseite beantwortet die niedersächsische Landesregierung häufige Fragen rund um das Coronavirus, so unter anderem natürlich auch zum Thema „Silvesterfeuerwerk“.
Dort ist die aktuelle Rechtslage an sich gut zusammengefasst: „Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg sind der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt. Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit bleibt weiterhin verboten“, schreibt das Land zwar, fügt aber direkt an: „Wichtig: Bundestag und Bundesrat haben in einer Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Jahr 2020 ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher eingeführt… Das bedeutet, dass der Verkauf von Pyrotechnik für das Silvesterfeuerwerk in diesem Jahr aufgrund von Bundesrecht nicht erlaubt ist. Daran ändert auch die Entscheidung des OVG Lüneburg nichts.“
Das Abrennen von Feuerwerkskörpern ist am 31. Dezember und dem 1. Januar auf belebten Straßen und Plätzen untersagt. Auf welchen belebten Straßen und Plätzen in Niedersachsen dieses Verbot gelten wird, entscheiden die Kommunen.
Landkreis entschiedet sich gegen ein Verbot an bestimmten Stellen
Der Landkreis Helmstedt hat sich dazu entschieden, keine Straßen oder Plätze zu sperren. Dennoch gibt es die bundesweit gültigen Einschränkungen.
Vom Land Niedersachsen heißt es dazu wörtlich: „Nach Inkrafttreten der Änderung in der Sprengstoffverordnung des Bundes und der jetzt notwendigen Anpassung der Corona-Verordnung des Landes bleiben der Verkauf von Feuerwerk, das Abbrennen auf belebten Straßen und Plätzen sowie die Veranstaltung eines öffentlichen Feuerwerks verboten.“
Raketen vom vergangenen Jahr dürfen im Garten abgebrannt werden
Feuerwerk allerdings, das sich bereits im Bestand der Bürger befindet, darf im eigenen Garten, auf einer ruhigen Straße oder einem ruhigen Platz abgebrannt werden.
Vorsorglich weist das Land Niedersachsen dazu wiederum auf das am 31.12.2020 geltende Ansammlungsverbot hin: Das bedeutet: Menschen sich nicht in einer größeren Gruppe (über fünf Personen) draußen ver- oder ansammeln. Für die Feier im kleinen Kreis gilt die fünf Personenregel – maximal fünf Personen aus zwei Haushalten oder Angehörige dürfen gemeinsam ins neue Jahr „rutschen“.
Prospekte waren offenbar schon gedruckt
Wie auch beispielsweise Merkur.de online berichtet, sorgten nun aber Werbeprospekte für Verwirrung, in denen Discounter und auch Supermärkte den Verkaufsstart von Feuerwerkskörpern groß anpriesen.
Ein abschließender Rat an „Raketen-Süchtige“
Katja Weber-Diedrich, geboren 1976 in Helmstedt, ist seit fast 30 Jahren Lokaljournalistin durch und durch. Der Legende nach tippte die ehrenamtlich Engagierte vor 25 Jahren den ersten HELMSTEDTER SONNTAG an einer Bierzeltgarnitur. Sowohl die Tiefen der deutschen Grammatik als auch die Wirren der Helmstedter Politik sind der Chefredakteurin nicht fremd; ihr Markenzeichen sind ehrliche Kommentare und Hartnäckigkeit.