Helmstedt/Königslutter. Zum heutigen Tag, 30. März 2021, hat der Landkreis Helmstedt die Maskenpflicht in der Helmstedter Innenstadt wieder inkraft gesetzt. Zugleich gilt nun auch in Königslutter Innenstadt eine solche Maskenpflicht.

Die  aktuelle Allgemeinverfügung sei in Abstimmung mit der Stadt Helmstedt und der Stadt Königslutter am Elm erlassen worden, teilt die Kreisverwaltung dazu mit.

Weil Helmstedt Modell-Kommune werden will

Mit Blick auf die Vorbereitung der Bewerbung als Modellprojekt-Kommune gehe die Stadt Helmstedt konform mit der Maskenpflicht. Die Maskenpflicht an sieben Tagen in der Woche sei dabei ein wichtiger Baustein.

Konkret wird per Allgemeinverfügung ab dem heutigen Tag angeordnet, dass:

a) In der Fußgängerzone der Stadt Helmstedt im Bereich Markt, Neumärker Straße und Gröpernplatz sowie auf dem Papenberg, ohne Papenbergplatz muss jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss.Die Einschränkungen gelten von montags bis sonntags in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.

b) Auf dem Marktplatz in Stadt Königslutter am Elm (Straßenbezeichnung: „Am Markt“) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Die Einschränkungen gelten von montags bis sonntags in der Zeit von 10 bis 18 Uhr.

Modellprojekte sollen nach Ostern anlaufen

Wie bei der jüngsten Sitzung des Helmstedter Stadtrates beraten, bemüht sich die Stadtverwaltung darum, als Modellprojekt-Kommune in Niedersachsen angenommen zu werden. Falls das gelingt, würde Leben in die Innenstadt zurückkehren. Geschäfte und Gastronomie dürften dann in einem eingegrenzten Bereich wieder öffnen, der von allen betreten werden darf, die einen negativen Coronatest vorweisen. Auch kulturelle Angebote könnten in diesem Bereich wieder angeboten werden.

In der aktuellen Verordnung hat das Land Niedersachsen extra einen neuen Paragrafen eingefügt, der das Vorhaben der Modellprojekt-Kommunen erläutert.

In Paragraf 18b) heißt es seit Montag, dass „ein Modellprojekt der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem Corona-Virus, der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Betriebs- und Einrichtungsöffnungen in einem Projektgebiet dienen“ muss. Und: „Ein Projektgebiet umfasst ein Teilgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder kreisfreien Stadt, die das Projektgebiet durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festlegt.“

In einem solchen Projektgebiet  können neben den im Übrigen für den Kundenverkehr und Besuche geöffneten Einrichtungen und Betrieben die Außenbewirtschaftung eines Gastronomiebetriebes, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining, Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet- Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, Museen, Galerien und Ausstellungen für den Kundenverkehr und Besuche geöffnet werden.

Für den Zutritt hat jede Person einschließlich jedes Mitarbeiters der Betriebe und Einrichtungen, ausgenommen Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sechs Jahren, das Vorliegen einer Corona-Virus SARS-CoV-2-Infektion durch einen Test auszuschließen.

Die erforderliche Datenerhebung und Dokumentation muss für jede Person einschließlich jedes Mitarbeiters erfolgen und einen elektronischen Abruf der Daten durch die örtlich zuständige Behörde des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen. Die im Rahmen des Modellkonzeptes erhobenen personengebundenen Daten können durch die zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls die mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragten Stellen verarbeitet werden, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen und darzulegen.

Bei einer Inzidenz über 200 ist Schluss

Auch heißt es in der niedersächsischen Verordnung: „Ein Modellprojekt beginnt frühestens am 6. April 2021 und ist auf die Dauer von drei Wochen zu befristen. Modellprojekte sind nur zulässig, wenn im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Sieben-Tage-Inzidenz nicht mehr als 200 beträgt; das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städte die nach Halbsatz 1 geregelte Zahl erreicht ist.“

Chefredakteurin at Helmstedter Sonntag | + posts

Katja Weber-Diedrich, geboren 1976 in Helmstedt, ist seit über 25 Jahren Lokaljournalistin durch und durch. Der Legende nach tippte die ehrenamtlich Engagierte vor über 23 Jahren den ersten HELMSTEDTER SONNTAG an einer Bierzeltgarnitur. Sowohl die Tiefen der deutschen Grammatik als auch die Wirren der Helmstedter Politik sind der Chefredakteurin nicht fremd; ihr Markenzeichen sind ehrliche Kommentare und Hartnäckigkeit.