In Niedersachsen gilt die neue Corona-Verordnung bereits seit dem gestrigen Sonntag, 10. Januar 2021. Der HELMSTEDTER SONNTAG erklärt kurz, was dies konkret bedeutet.

Allein an den Zahlen des Landkreises Helmstedt ist es zu sehen: Das Coronavirus breitet sich noch immer rasant aus. Am heutigen Montag, 11. Januar 2021, gibt es im Kreisgebiet fünf neue Todesfälle zu beklagen – insgesamt sind damit seit März vergangenen Jahres bisher 30 Personen im Landkreis Helmstedt an oder mit dem Coronavirus gestorben.

Die Politik versucht, mit weiteren Einschränkungen, die Infektionen in den Griff zu bekommen. Die neuesten Vorschriften gelten zunächst bis zum Ende des Monats Januar; eine Fortführung wird allerdings für wahrscheinlich gehalten, da das Ziel ist, bundesweit einen Inzidenzwert (also die Zahl der Neuerkrankungen innerhalb von sieben Tagen je 100.000 Einwohner) von 50 oder darunter zu erreichen.

Im Landkreis Helmstedt liegt der Wert tagesaktuell bei 182,9. Es sind derzeit 263 Coronavirus-Erkrankungen registriert. Seit Beginn der Pandemie haben sich kreisweit bisher 962 Menschen infiziert, von denen 669 inzwischen genesen sind.

Aber was ist denn nun aktuell erlaubt und was nicht?

1. Kontaktbeschränkungen

Das Land Niedersachsen hat die strittige „Formel“ zur Kontaktbeschränkung, die nach dem Bund-Länder-Beschluss veröffentlicht wurde, konkretisiert und ein Manko beseitigt. Es gilt: Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Haushalts mit maximal einer weiteren Person erlaubt. Dabei ist egal, ob dieser eine Haushalt eine Person besucht oder ob die eine Person in den Haushalt zu Besuch kommt. Wichtig ist, dass Kinder mittlerweile dazu gezählt werden, lediglich Kinder unter drei Jahre werden nicht dazu gezählt. Für Kinder von geschiedenen Eltern und Patchwork-Familien sowie Menschen mit Behinderungen, die eine Begleitperson benötigen, sind Ausnahmen vorgesehen.

Bei Beerdigungen gelten die verschärften Kontaktregeln weiterhin nicht.

2. Schließungen

Nach wie vor müssen Einzelhandelsgeschäfte geschlossen bleiben. Ausnahmen gelten nur für alle Dinge des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Drogerieartikel, Tiernahrung). Die Bestellung via Telefon oder Mail und spätere Abholung von Artikeln beziehungsweise die Lieferung auch Hause ist aber in einer Vielzahl von Geschäften, Baumärkten oder auch in der Gastronomie möglich und bleibt vom Verbot unberührt.

3. Schule

Entgegen des Bund-Länder-Beschlusses geht Niedersachsen beim Thema Schulen einen anderen, eigenen Weg. Präsenzunterricht in der Schule ist in dieser Woche lediglich für Abschlussklassen erlaubt. Ab kommender Woche, 18. Januar 2021, dürfen auch Grundschüler wieder in die Schule gehen, allerdings im so genannten Wechselmodell: in kleineren Gruppen, die zu unterschiedlichen Zeiten unterrichtet werden.

Alle anderen Jahrgänge müssen bis zum Monatsende zuhause bleiben und sollen online beschult werden.

Wie genau das Procedere der besuchten Schule ist, wird von der Lehranstalt selbst mit den Schülern, beziehungsweise ihren Eltern geklärt. Im Landkreis Helmstedt wurden und werden unterschiedliche Verfahrensweisen an den Grundschulen angewendet.

Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge eins bis sechs.

4. Kindertagesstätten

Für den Zeitraum vom 11. Januar bis zum 31. Januar 2021 erfolgt die Kindertagesbetreuung im so genannten Szenario C. Das bedeutet, dass der Betrieb von Kindertageseinrichtungen in diesem Zeitraum grundsätzlich untersagt ist. Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen (Krippenkinder maximal acht, Kindergartenkinder maximal 13, Hortkinder maximal zehn).

Eine Regelung im Paragrafen 11, Absatz 1 der Verordnung ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern, Nachbarn oder Freunde. In solchen privaten Betreuungssituationen gelten die strengen Kontaktbeschränkungen dann nicht.

Bei der so genannten Großtagespflege ist eine räumliche Trennung zwischen den Tagespflegepersonen und den ihnen jeweils persönlich zugeordneten Kindern zu wahren. Sofern dies nicht möglich ist, gelten die Höchstgrenzen der Notgruppen für die Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für die Großtagespflege (8/13/10). Die Tagespflege liegt mit maximal fünf betreuten fremden Kindern deutlich unterhalb der Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen, daher erfolgen hier keine Änderungen.

5. Außerschulische Bildung

Der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung ist untersagt. Zulässig bleibenn Prüfungen und die Bildungsberatungen, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

6. Bewegungsradius

Vom Land Niedersachsen auf die Kommunen abgegeben wurde die Entscheidung über den eingeschränkten Bewegungsradius: Sollte die Inzidenz die Zahl von 200 überschreiten,  so können Landkreis oder kreisfreie Stadt den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz, das heißt die konkrete Wohnung oder Unterkunft, beschränken. Weitere Voraussetzung ist, dass das Infektionsgeschehen sich mehr oder weniger auf die ganze Stadt oder den ganzen Landkreis erstreckt. Sofern es nur an einer oder zwei Stellen zu einem Corona-Ausbruch mit vielen Infizierten gekommen ist, ist eine Einschränkung des Bewegungsradius nicht unbedingt angezeigt.
Aktuell wurde der Wert im Landkreis Gifhorn bereits am Wochenende überschritten, sodass dort der Bewegungsradius zum Tragen kommt. Er gilt ab Dienstag, 12. Januar 2021, um 20 Uhr.

Ausnahmen von der Einschränkung des Bewegungsradius sind bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, vorzusehen. Weitere Ausnahmegründe sind die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit oder der Besuch naher Angehöriger oder sonstiger Bezugspersonen, wenn diese von einer Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind oder auch sonstige Hilfe benötigen.

7. Quarantäne

Die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung vom 6. November 2020 wurde ebenfalls geändert.

Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss dann entweder einen höchstens 48 Stunden alten molekularbiologischen Corona-Test (PCR-Test) auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorweisen oder sich unmittelbar nach Einreise auf das Coronavirus testen lassen.

Auch wenn dieser erste Test negativ war, muss sich die Person unmittelbar nach der Einreise aus dem Risikogebiet auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern.

Dies gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen.

Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein zweiter PCR-Test mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf.

Chefredakteurin at Helmstedter Sonntag | + posts

Katja Weber-Diedrich, geboren 1976 in Helmstedt, ist seit fast 30 Jahren Lokaljournalistin durch und durch. Der Legende nach tippte die ehrenamtlich Engagierte vor 25 Jahren den ersten HELMSTEDTER SONNTAG an einer Bierzeltgarnitur. Sowohl die Tiefen der deutschen Grammatik als auch die Wirren der Helmstedter Politik sind der Chefredakteurin nicht fremd; ihr Markenzeichen sind ehrliche Kommentare und Hartnäckigkeit.