Diesmal geht es um die Behauptung, dass eine Tasche in Museen immer eingeschlossen werden muss.

von Natalie Reckardt

Zunächst einmal ist der Grund, weshalb eine Tasche eingeschlossen werden muss, eine reine Sicherheitsmaßnahme. Die Sicherheit gilt den Kunstwerken, damit diese nicht beschädigt oder gar gestohlen werden. Jedoch müssen nicht alle Taschen oder Rucksäcke verwahrt werden. Die meisten Museen haben ein Hinweisschild im Gebäude oder einen Hinweistext auf ihrer Hompage, wo hingewiesen wird, wie groß eine Tasche bei der Mitnahme sein darf. Grundsätzlich gilt eine Größe von DIN A4. Auf vielen Internetseiten von Museen steht geschrieben, dass diese nicht für verloren gegangene Gegenstände der Besucher haften. Ebenso haften Museen nicht für abgestellte Gegenstände, die abhanden kommen, wie zum Beispiel Regenschirme oder Kinderwägen.

Auch auf Konzerten gilt eine Maximalgröße

Jedoch tritt der Fall, seine Tasche im Museum einschließen zu müssen, nicht nur in Museen ein. Auch Konzerte haben eine bestimmte Regelung. So darf in den meisten Konzerthallen, wie zum Beispiel der Mercedes Benz Halle in Berlin, eine Tasche die Größe von 21 Zentimeter mal 29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten. Darauf weisen Ordner vor Konzertbeginn hin und auch Veranstalter geben darüber eine kurze Auskunft. Für Taschen, die unter das Verbot fallen, bieten viele Veranstalter eine Aufbewahrungsmöglichkeit gegen eine Gebühr an. Dies gilt wieder dem Schutz der Konzertveranstaltenden sowie der Besucher.

Wie sieht es mit Taschenkontrollen aus?

Im Supermarkt hingegen gilt zwar kein Zwang, seine Tasche einschließen zu müssen, jedoch dürfen Ladendetektive und Ladenpersonal die Personalien aufnehmen und die Polizei rufen, wenn eine Person auf frischer Tat beim Stehlen ertappt wurde. Die Taschen durchsuchen dürfen am Ende nur die Polizeibeamten. Besteht kein Verdacht auf einen Diebstahl und die Kunden wollen sich nicht in die Tasche gucken lassen, ist dies kein Grund, um ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Anderes gilt bei überführten Ladendieben: Gegen sie kann ein Geschäftsinhaber ein Hausverbot in sämtlichen Filialen verhängen. Missachtet der Betroffene dieses Verbot, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar. Werden Kunden gegen ihren Wil­len und zu Unrecht festgehalten, verstoßen Geschäftsinhaber und Angestellte gegen geltendes Recht. Betroffene sollten in solchen Fällen bei der Polizei Strafanzeige erstatten und bei Vorliegen eines Schadens auf Schadenser­satz pochen.

Wer ist am Arbeitsplatz zuständig?

Auch interessant zu wissen ist, wie sich Taschenkontrollen am Arbeitsplatz verhalten. Rein rechtlich gesehen greift der Arbeitgeber bei der Kontrolle der Tasche des Arbeitnehmers in dessen grundrechtlich geschütztes und allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Fakt ist, dass Arbeitsverträge, die eine generelle Einwilligung zu Taschenkontrollen erhalten, unwirksam sind. Der DGB Rechtsschutz schreibt in einer Erklärung: „Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser immer ein Wort mitzureden, da Fragen zur Ordnung im Betrieb betroffen sind. So können auf Basis einer Betriebsvereinbarung Taschen- und Torkontrollen erlaubt sein. Dabei haben die Betriebsparteien darauf zu achten, dass die Durchsuchung verhältnismäßig ist und das Ehrgefühl des Beschäftigten nicht verletzt wird. Die zu Kontrollierenden sind deshalb nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Finden nur stichprobenartige Prüfungen statt, muss die Auswahl der Betroffenen nach neutralen Kriterien so erfolgen, dass jeder Arbeitnehmer irgendwann kontrolliert wird. Leibesvisitationen sind dagegen unverhältnismäßig und nicht erlaubt. Deshalb darf nur in die Taschen, nicht aber in oder unter die Kleidung geschaut werden.“

Sonst nur mit Einwilligung

Ferner heißt es auf der Seite des DBG Rechtsschutzes: „Gibt es keinen Betriebsrat, ist eine Taschenkontrolle nur mit Einwilligung des Beschäftigten rechtmäßig. Weigert sich dieser, dürfen ihm deshalb keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Ebenso darf die Weigerung zur Kontrolle nicht als Verdachtsmoment für das Vorliegen einer Straftat gewertet werden. Sogar bei einem konkreten Verdacht gegen einen Beschäftigten (Diebesgut ragt aus einer Tasche), darf der Arbeitgeber diesen nicht gegen dessen Willen durchsuchen, sondern muss die Polizei rufen.“
Es ist sinnvoll, seine Wertgegenstände, wenn möglich, am Arbeitsplatz einzuschließen, beispielsweise in einem Spind. Doch wer haftet bei gestohlenen Sachgegenständen?
Auf der Seite der Deutschen Rechtsschutz Versicherung AG heißt es: „Ein Arbeitgeber ist nicht nur zur Lohnzahlung und zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, er hat auch Neben- beziehungsweise Fürsorgepflichten. Dazu zählen Auskunfts- und Hinweispflichten sowie Obhuts- und Verwahrungspflichten. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Verwahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, in denen persönliche Gegenstände sicher verstaut werden können. Dies geschieht üblicherweise mit Hilfe von abschließbaren Spinden oder Rollcontainern. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach und werden persönliche Wertsachen im Betrieb gestohlen, haben Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.“
Zusammenfassend sollte man die Möglichkeit, seine Wertgegenstände einschließen zu können, grundsätzlich annehmen um Konflikten aus dem Weg zu gehen.

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Natalie Tönnies, geboren 1999 in Schönebeck (Elbe), ist das Küken in der Redaktion des HELMSTEDTER SONNTAG und steckt mitten in ihrem Volontariat. Die Danndorferin ist eine leidenschaftliche Sportschützin mit einer kleinen Abneigung gegenüber (Führerschein-)Prüfungen. Sie schreibt unheimlich gerne die Fleischerseite des HELMSTEDTER SONNTAG.