von Katja Weber-Diedrich.

Wenn die weißen Flocken tanzen, freuen sich die Einen: „Endlich Schnee.“ „Wieder früher aufstehen und Schnee schaufeln“, murren hingegen die Anderen. Ist es denn wirklich so, dass jeder Hausbesitzer die Pflicht hat, den Schnee auf dem Gehweg – und sogar bis zur Mitte der Straße – zu räumen? Oder kann die weiße Pracht einfach liegen bleiben, weil es doch im Winter viel schöner aussieht?

Die HUK Coburg weiß Antwort: Winterliche Straßenverhältnisse bringen Fußgänger leicht ins Rutschen. Ein Bein ist schnell gebrochen. Passiert das vor der eigenen Haustür, können Mieter oder Eigentümer eines Hauses eventuell zur Verantwortung gezogen werden. Warum? Auch das erklärt die HUK-Coburg. Eigentümer sowie auch Mieter sind im Winter verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen. Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde und das ist eher die Regel als die Ausnahme. Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, kann der Säumige für die Folgen verantwortlich gemacht werden. Ohne private Haftpflichtversicherung ein teures Vergessen: Neben Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen.

Wann und wie oft Schnee geschoben und gestreut werden muss, das steht in der jeweiligen Satzung der Kommunen. In denen ist festgelegt, bis wann geräumt sein muss und in welchem Umfang dies zu geschehen hat. In der Stadt Helmstedt zum Beispiel sind nicht nur die Gehwege, sondern auch die Straßen bis zur Hälfte von Schnee zu befreien. Und wenn es eisig ist, sollte zusätzlich gestreut werden – aber nicht mit Salz, denn das ist verboten. Auf den Internetseiten der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden sind die einzelnen Satzungen nachzulesen. 

Die HUK Coburg hat noch einige allgemeine Ergänzungen parat. So hängt die Häufigkeit des Räumens von der Witterung und der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremem Schneefall oder heftiger Glatteisbildung ist gerade auf stark frequentierten Wegen außergewöhnlicher Einsatz gefordert. Nur wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos sind, kann man warten, bis beispielsweise der Schneefall nachlässt oder ganz aufhört.

Auch müssen Wege meist nicht in ihrer gesamten Breite geräumt werden. In der Regel genügt es, einen Streifen frei zu schaufeln oder auf einer bestimmten Breite zu streuen. Eine Faustregel besagt: Zwei Fußgänger müssen auf dem geräumten Weg aneinander vorbeigehen können. Genau ist dies wiederum den Straßenreinigungssatzungen der Kommunen zu entnehmen. Allerdings kann niemand im Winter einen durchgängig eis- oder schneefreien Bürgersteig erwarten. 

Wer in der kalten Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig bewegen. Dazu gehört auch das Tragen von Winterschuhen, die ein entsprechend tiefes und rutschfestes Profil haben.

Chefredakteurin at Helmstedter Sonntag | + posts

Katja Weber-Diedrich, geboren 1976 in Helmstedt, ist seit fast 30 Jahren Lokaljournalistin durch und durch. Der Legende nach tippte die ehrenamtlich Engagierte vor 25 Jahren den ersten HELMSTEDTER SONNTAG an einer Bierzeltgarnitur. Sowohl die Tiefen der deutschen Grammatik als auch die Wirren der Helmstedter Politik sind der Chefredakteurin nicht fremd; ihr Markenzeichen sind ehrliche Kommentare und Hartnäckigkeit.