von Natalie Reckardt

Wem ist das nicht schonmal passiert: Aus Eile vergisst oder verliert man auf dem Parkplatz oder im Einkaufsgeschäft sein Portemonnaie. Erleichterung setzt dann ein, wenn man es am nächs-ten Tag im Fundbüro der Stadt wieder bekommt. Dankbarkeit empfindet man in dem Fall für den ehrlichen Finder, der das Portemonnaie abgegeben hat. Allerdings handeln nicht alle Menschen so und viele sehen ihre Geldbörse nie wieder, und wenn, dann ohne Inhalt. Doch ist es nicht strafbar, Gefundenes einfach so mitzunehmen? Ist es wirklich so, dass man Fundsachen abgeben muss?

Grundsätzlich gilt die Abgabepflicht

„Wer etwas findet, was offenbar jemand verloren hat, der ist verpflichtet, es abzugeben“, sagt Kathrin Körber, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht, dass man dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten eine Anzeige zu machen hat. Eine Ausnahme: Ist der Gegenstand weniger als zehn Euro wert, darf der Finder den Gegenstand behalten.

Wohin mit dem Fundstück?

Wo der gefundene Gegenstand abgegeben werden sollte, hängt vor allem davon ab, wo man ihn gefunden hat. Normalerweise werde der Fund beim nächstgelegenen Bürgeramt abgegeben, sagt Manfred Schneider, Leiter des Zentralen Fundbüros in Berlin. „Ist das geschlossen, kann man sich an den nächstgelegenen Polizeiabschnitt wenden.“ Man kann das Fundstück natürlich auch direkt ins Fundbüro bringen, es sei denn, man hat die verlorenen Gegenstände in Bus, Bahn oder am Flughafen gefunden. „Funde in öffentlichen Verkehrseinrichtungen sind der jeweiligen Verkehrsgesellschaft zu übergeben“, sagt Manfred Schneider weiter.

Hat man Anspruch auf einen Finderlohn?

„Finder sollten auf einer Abgabebestätigung bestehen, auch wenn im Einzelfall die Aushändigung einer Durchschrift nicht vorgeschrieben ist“, rät Falk Murko von der Stiftung Warentest. „Hinterlassen Sie Ihre Adresse, nur so können Sie Finderlohnansprüche geltend machen.“ Und Rechtsanwalt Alexander Rilling sagt: „Der Finderlohn beträgt, wenn die Fundsache bis zu 500 Euro wert ist, fünf Prozent vom Wert. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt.“

Und was, wenn sich niemand meldet?

Laut Gesetz müssen die Fundstücke sechs Monate lang aufbewahrt werden. „Wenn sich niemand bis zum Ablauf dieser Frist gemeldet hat, erwirbt der Finder die Fundsache“, sagt Kathrin Körber. Der Finder wird jedoch nur Eigentümer, wenn er den Fund gemeldet hat. „Hat er das nicht getan, muss er bis zur Grenze der Verjährung, also 30 Jahre lang, damit rechnen, dass der Berechtigte die Herausgabe von ihm verlangt“, erklärt Rechtsanwalt Rilling. Vorausgesetzt, der Besitzer erfährt davon. 

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Natalie Tönnies, geboren 1999 in Schönebeck (Elbe), ist das Küken in der Redaktion des HELMSTEDTER SONNTAG und steckt mitten in ihrem Volontariat. Die Danndorferin ist eine leidenschaftliche Sportschützin mit einer kleinen Abneigung gegenüber (Führerschein-)Prüfungen. Sie schreibt unheimlich gerne die Fleischerseite des HELMSTEDTER SONNTAG.