Es geht um die Behauptung, dass niemand dafür haftet, wenn bei kleinen Gefälligkeiten etwas zu Bruch geht.

von Katharina Loof

Die Ferien stehen vor der Tür und damit der Start in die beliebteste Reisezeit. Bevor die Familie die Koffer packt und sich für mehrere Tage von zu Hause verabschiedet, gilt es Vorkehrungen für die Zeit der Abwesenheit zu treffen. Denn je nachdem wie lange der Urlaub dauert, reicht es nicht, per Zeitschaltuhr Rolläden und eventuell abends ein Flurlicht zu bedienen. Auch der Briefkasten muss entleert, die Blumen gegossen und nicht selten Haustiere versorgt werden. Gut, dass es nette und vertrauenswürdige Nachbarn gibt, auf die man sich in solchen Fällen verlassen kann. Sich gegenseitig das Haus zu hüten zählt zu den Nachbarschaftsgefälligkeiten Nummer eins, auf die während der Urlaubszeit zu- rückgegriffen wird. Täglich nach dem Rechten sehen, die Post rein holen, Pflanzen gießen und die Fische füttern. Alles kein Problem, wenn das Nachbarschaftsverhältnis stimmt.

Gefallen stellen die Nachbarschaft auf die Probe

Doch zurück aus dem Urlaub wird genau dieses Verhältnis nicht selten auf eine harte Probe gestellt. Wenn ein Paket nicht entgegengenommen wurde, die Blumen vertrocknet oder ersoffen wurden…Darüber lässt sich hinweg sehen. Doch was, wenn die teure Vase – ein Erbstück der Großmutter – zerbrochen, der Teppich Flecken hat, die Fische leblos oder die Katze entlaufen ist? In solchen Fällen stößt selbst die stabilste Nachbarschaftsfreundschaft an ihre Grenzen. Wer haftet eigentlich, wenn bei der Nachbarschaftshilfe etwas zu Bruch geht? Keiner, mag die Antwort sein. Denn immerhin handelt es sich bei Hilfe unter Freunden, Nachbarn oder Verwandten um „Gefälligkeitshandlungen“. Schäden entstehen, wenn überhaupt, nur aus Versehen. Und dafür kann und darf keiner zur Kasse gebeten werden. Doch ist das wirklich so? Bleibt in diesem Fall der Eigentümer auf den Kosten sitzen, beziehungsweise muss den Verlust stillschweigend hinnehmen? Dazu erklärt Peter Schnitzler, Versicherungsexperte von Ergo, in einer Pressemeldung: „Helfer müssen für entstandene Schäden, die auf eine Gefälligkeit zurückzuführen sind, in der Regel nicht haften, da viele Gerichte von einem sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss ausgehen. Deshalb kommen manche Haftpflichtversicherungen auch nicht für Schäden durch Gefälligkeitshandlungen auf.“ Das könne schnell die gute Nachbarschaft gefährden. Um das zu vermeiden, sollten Helfer vorab klären, ob in ihrer Privat-Haftpflichtversicherung solche Schäden mitversichert sind, rät Schnitzler. Zusätzlich sollte im Vorfeld über „mögliche Schäden und deren Konsequenzen“ gesprochen werden, rät ein weiterer Rechtsanbieter. Doch ob ein schriftlich fixierter Vertrag oder auch nur ein mündliches Ab- kommen über das Verfahren im Schadensfall, der Nachbarschaft dienlich ist, ist zu bezweifeln.

+ posts

Katharina Loof, geboren 1980 in Nordrhein-Westfalen, begann ihre journalistische Tätigkeit im Kölner Raum, bevor sie 2010 nach Schöningen zog. Die dreifache Mutter mag Dorf-Klüngel und Pflastersteine auf vollen Marktplätzen. Am Lokaljournalismus schätzt die Esbeckerin die Nähe zum Menschen. Die Karnevalistin tritt gerne mal zu stark auf’s Gas: sowohl im Fahrzeug als auch bei der Freigabe der Autokorrektur.